Schulpsychologische Beratung

Der Aufgabenschwerpunkt liegt auf psychologischer Diagnostik, Beratung und Intervention:

  • Differentialdiagnostik zur Erfassung von Lern- und Leistungsschwierigkeiten, Verhaltensproblemen und schulischen Konflikten
  • Psychologische Diagnostik zur Erfassung der Psychoemotionalität (u.a. Ängste, Aggressionen)
  • Psychologische Unterstützung bei der Bewältigung krisenhafter Lebensereignisse wie Tod und Traumata
  • Diagnostische Erfassung (prä-)klinischer Störungsbilder (u.a. Schulvermeidung, Delinquenz, selbstverletzendes Verhalten, Suizidalität)
  • Beratung zum Umgang mit psychischen/psychiatrischen Erkrankungen in der Schule (u.a. Depressionen, AD(H)S, Autismus, Zwangsstörungen)
  • Psychologisches Fallmanagement
  • Übergangsmanagement beim Übergang Klinik – Schule sowie enge Kooperation und Abstimmung mit ambulanten Fachärzten

Nina Lücke (Staatl. Schulpsychologin)

Kirchenschule Germering

Kirchenstraße 1

82110 Germering

 

Telefonsprechzeit: 

Montag 13:00 Uhr - 14:00 Uhr

Dienstag 9:00 Uhr - 10:00 Uhr

Freitag 12:00 - 13:00 Uhr

 

unter 089 8941 9547

 

Außerdem können mich Lehrer, Eltern und Schüler auch via Email kontaktieren: nina.luecke@schulpsychologie.gsms-ob.de

 


Neue Bestimmungen der Bayerischen Schulordnung zur Lese-Rechtschreibstörung

Zum 01.08.2016 sind die Verordnungen für den Schulbetrieb in Bayern um die Bayerische Schulordnung (BaySchO) erweitert worden.

Die neu eingeführte BaySchO enthält schulartübergreifende Bestimmungen, unter anderem zur Neuregelung bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreib-Störung. Die bisherige Bezeichnung Lese-Rechtschreib-Schwäche entfällt.

Ein Antrag auf einen schulischen Nachteilsausgleich und evtl. Notenschutz kann nur bei Vorliegen der folgenden Diagnosen gestellt werden:

  • Isolierte Lesestörung
  • Isolierte Rechtschreibstörung
  • Kombinierte Lese- und Rechtschreibstörung

Die bisherigen Bescheide zum Nachteilsausgleich und Notenschutz, bei denen sich Änderungen ergeben, werden in den nächsten Wochen und Monaten überarbeitet und den Neuregelungen angepasst. Sie als Eltern werden in diesen Fällen informiert.

 

Vorgehensweise bei einer Neubeantragung:

 

 1. Schritt: Diagnostik in einer der folgenden Einrichtungen:

  •  Facharzt für Kinder und Jugendpsychiatrie (empfohlen)
  •  Sozialpädiatrisches Zentrum
  •  Approbierter psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder-/Jugendlichen-Psychotherapeut
  •  Schulpsychologe, Beratungslehrer (abhängig von Kapazitäten)


2. Schritt: Antragstellung bei der Schulleitung:

  •  Dem schriftlichen Antrag ist die Diagnostik beizufügen.

3. Schritt: Bescheid der Schulleitung

  • über die bewilligten Maßnahmen zum Nachteilsausgleich und evtl. Notenschutz sowie deren Gültigkeitsdauer
  • Eine schulpsychologische Stellungnahme, die vom Schulleiter/der Schulleiterin eingeholt wird, ist stets erforderlich und die Grundlage für die Entscheidung der Schulleitung über die gewährten Maßnahmen.

 

 Unterstützende Maßnahmen sind auf drei Ebenen möglich:

 

1. Individuelle Unterstützung nach § 32 BaySchO:

Bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben kann die Lehrkraft zur Unterstützung des Kindes im Unterricht nach pädagogischen, didaktischen und schulorganisatorischen Gesichtspunkten besondere Hilfsmaßnahmen gewähren.

Für diese Ebene der Unterstützung ist keine Diagnostik und kein Antrag bei der Schulleitung notwendig, es erfolgt kein Zeugnisvermerk.

 

2. Maßnahmen zum Nachteilsausgleich nach § 33 BaySchO (auf Antrag s.o.):

Unterstützungsmaßnahmen auf dieser Ebene (z.B. Zeitzuschlag) sollen dem Kind ermöglichen,  Leistung zu erbringen.  Es erfolgt kein Zeugnisvermerk.

 

3. Notenschutz nach § 34 BaySchO (auf Antrag s.o.):

Dies bedeutet eine veränderte Bewertung des Kindes, z.B.

- Verzicht auf Notengebung für Rechtschreibleistungen

- Verzicht auf Bewertung des lauten Vorlesens

- Stärkere Gewichtung der mündlichen Leistungen in den Fremdsprachen (nicht bei

  Abschlussprüfungen!)

 

Gültigkeit:

  • die Gültigkeitsdauer der bewilligten Maßnahmen entscheidet die Schulleitung.
  • ein Verzicht auf eine einmal bewilligte Maßnahme ist durch die Erziehungsberechtigten jeweils in der ersten Woche eines neuen Schuljahres schriftlich zu erklären.
  • ein Wechsel der Schule erfordert einen neuen Bescheid der aufnehmenden Schule.

  

Insgesamt dient die Neuregelung der Maxime: Leistung soll ermöglicht werden!

Die bewilligten Maßnahmen sollen deshalb dem jeweiligen Schüler angepasst werden und seinen Entwicklungsprozess unterstützen.