Der Aufgabenschwerpunkt liegt auf psychologischer Diagnostik, Beratung und Intervention:
Nina Lücke (Staatl. Schulpsychologin)
Kirchenschule Germering
Kirchenstraße 1
82110 Germering
Telefonsprechzeit:
Montag 13:00 Uhr - 14:00 Uhr
Dienstag 9:00 Uhr - 10:00 Uhr
Freitag 12:00 - 13:00 Uhr
unter 089 8941 9547
Außerdem können mich Lehrer, Eltern und Schüler auch via Email kontaktieren: nina.luecke@schulpsychologie.gsms-ob.de
Zum 01.08.2016 sind die Verordnungen für den Schulbetrieb in Bayern um die Bayerische Schulordnung (BaySchO) erweitert worden.
Die neu eingeführte BaySchO enthält schulartübergreifende Bestimmungen, unter anderem zur Neuregelung bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreib-Störung. Die bisherige Bezeichnung Lese-Rechtschreib-Schwäche entfällt.
Ein Antrag auf einen schulischen Nachteilsausgleich und evtl. Notenschutz kann nur bei Vorliegen der folgenden Diagnosen gestellt werden:
Die bisherigen Bescheide zum Nachteilsausgleich und Notenschutz, bei denen sich Änderungen ergeben, werden in den nächsten Wochen und Monaten überarbeitet und den Neuregelungen angepasst. Sie als Eltern werden in diesen Fällen informiert.
Vorgehensweise bei einer Neubeantragung:
1. Schritt: Diagnostik in einer der folgenden Einrichtungen:
2. Schritt: Antragstellung bei der Schulleitung:
3. Schritt: Bescheid der Schulleitung
Unterstützende Maßnahmen sind auf drei Ebenen möglich:
1. Individuelle Unterstützung nach § 32 BaySchO:
Bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben kann die Lehrkraft zur Unterstützung des Kindes im Unterricht nach pädagogischen, didaktischen und schulorganisatorischen Gesichtspunkten besondere Hilfsmaßnahmen gewähren.
Für diese Ebene der Unterstützung ist keine Diagnostik und kein Antrag bei der Schulleitung notwendig, es erfolgt kein Zeugnisvermerk.
2. Maßnahmen zum Nachteilsausgleich nach § 33 BaySchO (auf Antrag s.o.):
Unterstützungsmaßnahmen auf dieser Ebene (z.B. Zeitzuschlag) sollen dem Kind ermöglichen, Leistung zu erbringen. Es erfolgt kein Zeugnisvermerk.
3. Notenschutz nach § 34 BaySchO (auf Antrag s.o.):
Dies bedeutet eine veränderte Bewertung des Kindes, z.B.
- Verzicht auf Notengebung für Rechtschreibleistungen
- Verzicht auf Bewertung des lauten Vorlesens
- Stärkere Gewichtung der mündlichen Leistungen in den Fremdsprachen (nicht bei
Abschlussprüfungen!)
Gültigkeit:
Insgesamt dient die Neuregelung der Maxime: Leistung soll ermöglicht werden!
Die bewilligten Maßnahmen sollen deshalb dem jeweiligen Schüler angepasst werden und seinen Entwicklungsprozess unterstützen.